AGB

I. Geltung der Bedingungen


1. Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Bestellers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wird.

3. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

II. Angebote, Umfang der Lieferung, Vertragsunterlagen


1. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Liegt eine solche nicht vor, so ist unser Angebot maßgeblich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, die Schriftform wird gewahrt durch Telefax oder E-mail.

3. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen und Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Wir behalten das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

4. Werkzeuge, Klischees und sonstige Hilfsmittel und Leistungen werden gesondert berechnet. Der Besteller erwirbt weder Eigentum an diesen Sachen noch sind wir verpflichtet, ihm diese Sachen auszu- händigen. Wird innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten nach Erfüllung des letzten Auftrages kein Nachauftragerteilt,so geht das volle Verfügungsrecht und auch das Recht zur Vernichtung dieser Sachen auf uns über. Erfolgen Aufträge nach Zeichnungen oder sonstigen Vorgaben des Bestellers, so stellt uns der Besteller für eventuelle Ansprüche Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen frei.

5. Kostenvoranschläge sind von dem Besteller zu vergüten.


III. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Preise sind Netto-Preise ab Werk. Sie enthalten keine Entsorgungskosten.

2. Die Rechnung wird erteilt und ist zur Zahlung fällig, sobald die Ware versandbereit ist.

3. Die Zahlung mit Wechseln und Schecks erfolgt erfüllungshalber. Bei der Entgegennahme von Wechseln, deren Zahlung im Ausland oder auf Nebenplätzen zu erfolgen hat, übernehmen wir keine Haftung für die rechtzeitige Vorlage und Protesterhebung. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht nach, löst er insbesondere Schecks und Wechsel nicht ein oder stellt er seine Zahlungen ein, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel ange- nommen haben. Außerdem steht uns dann das Recht zu, Vorauszahlungen zu verlangen.

4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Anspruchauf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unseren sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

IV. Lieferzeit


1. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt die rechtzeitige Überlassung aller erforderlichen Unterlagen und Erteilung der notwendigen Informationen durch den Besteller ebenso voraus wie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsfristen.

2. Im Falle der Leistungsverhinderung durch höhere Gewalt verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist angemessen. Wir sind allerdings verpflichtet, den Besteller unverzüglich von dem Eintreten eines Liefer- hindernisses zu benachrichtigen. Gleichzeitig werden wir dem Besteller die voraussichtliche Dauer der Verzögerung mitteilen.

3. Ist eine Bestellung auf Abruf vereinbart, so hat der Besteller die gefertigte Ware innerhalb von drei Monaten abzunehmen. Bei Nichtabnahme innerhalb dieser Frist wird die Zahlung auch hinsichtlich der nicht abgenommenen Ware insgesamt in Rechnung gestellt. Mit Beginn des 4. Monats bzw. mit Beginn des ersten Monats nach Überschreitung der vereinbarten Zeitspanne berechnen wir Lagerkosten von 6,25 EUR pro DB Palettenstellplatz monatlich.

V. Versand und Gefahrübergang, Teillieferung


1. Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Besteller über.Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Einwirkungsbereich des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen liegen, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

2. Im Falle von Frei-Haus-Lieferung sind zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen Transportschäden gemäß § 438 HGB anzuzeigen. Eine Bescheinigung über die Schadenanzeige ist uns unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

3. Teillieferungen sind in einem dem Besteller zumutbaren Maß zulässig.

4. Mehr- und Minderlieferungen behalten wir uns in folgendem Umfang vor: bis 500,00 EUR netto +/- 25 % vom Warenwert,
bis 2.500,00 EUR netto +/-15 % vom Warenwert und
bis 5.000,00 EUR netto+/-.10 % vom Warenwert.

5. Dem Besteller überlassene Euro-Paletten bleiben unser Eigentum. Dies gilt nur dann nicht, wenn uns der Besteller die Paletten zur Verfügung gestellt hat oder die Paletten bei Anlieferung der Ware getauscht worden sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei jeder Lieferung dieselbe Anzahl verwend- barer Paletten in einwandfreiem Zustand zurückzugeben oder innerhalb von vier Wochen nach Auslieferung diese Euro-Paletten frachtfrei an uns zurückzusenden. Wir sind anderenfalls berechtigt, die Euro-Paletten mit dem bei der Rechnung geltenden Neupreis zu berechnen. Mit der Erteilung der Rechnung erlischt das Recht des Bestellers, Paletten an uns zurückzugeben. Der Anspruch auf Rückgabe der Paletten verjährt vier Jahre nach Auslieferung des letzten Auftrages.

VI. Rechte des Bestellers bei Mängeln


1. Wir treten unsere Ansprüche gegen Lieferanten wesentlicher Fremderzeugnisse hiermit an den Besteller ab. Der Besteller kann uns wegen dieser Mängel nur haftbar machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme der Fremdlieferanten erfolglos war. Hat der Fremdlieferant seinen Sitz im Ausland, so reicht die vorherige außergerichtliche Inanspruchnahme aus.
Der Besteller ist verpflichtet, uns über die Inanspruchnahme unseres Lieferanten zu unterrichten und wird uns auf Wunsch laufend über die Verhandlungen informieren.

2. Der Besteller muss uns Mängel unverzüglich schriftlich mitteilen.

3. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Besteller, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert ausgelöst.
Ein Recht des Bestellers zur Minderung besteht bei unerheblichen Mängeln nicht.

4. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Material kosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwen- dungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns ver- einbart worden.

5. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Abs. 1 Nr. 2,479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, nämlich für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, Rückgriffsansprüche und Baumängel.

VII. Haftungsbeschränkungen, Schadensersatz


1.Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzungun wesentlicher Vertragspflichten.

2. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, ausgeschlossen. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt.

3. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesund- heitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unbe- rührt.

4. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß Ziffer VI. 5. gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vor- werfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

5. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

VIII. Eigentumsvorbehalt


1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum.

2. Zahlt der Besteller mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch ge- nommen werden können.

3. Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Besteller tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts- ware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Bestellers sind uns mitzuteilen.

4. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsver- zug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.

5. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Besteller auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.

6. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers können wir die Veräußerungs- oder Verarbeitungsbe- fugnis widerrufen.

7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Schutzrechte


1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern oder zu leisten, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hier- durch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf uns bekannte Rechte Dritter hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns eventuelle Schäden zu ersetzen. Wird uns die Leistung, Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf dessen Schutzrecht untersagt, so können wir die Arbeiten ohne vorherige Prüfung der Rechtslage einstellen und von dem Besteller Aufwendungsersatz und Schadenersatz verlangen.

2. Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden wir auf Wunsch des Bestellers kostenpflichtig an diesen zurücksenden. Wir sind berechtigt, diese Unterlagen drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.

X. Gerichtsstand, anwendbares Recht


1. Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Bielefeld.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens vom 11.04.1980